Energieaudit 2016-06-27Nach dem Energiedienstleistungsgesetz sind alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen nach der KMU-Definition der EU-Kommission sind, verpflichtet, ein Energieaudit gemäß DIN 16247-1 erstmals bis zum 5. Dezember 2015 und dann alle vier Jahre ein weiteres durchzuführen. Ausgenommen von dieser Regel sind Unternehmen, die bereits ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingeführt haben.

An die vom Energieaudit betroffenen Unternehmen werden nach Informationen des BAFA seit einigen Wochen Aufforderungen verschickt, die Nachweise über die Durchführung eines Energieaudits einzureichen. Unternehmen, die der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits nicht nachgekommen sind, müssen mit einem Bußgeld in Höhe von € 50.000,- rechnen.